Satzung
des Turn-, Sport- und Gesangvereines Zell u.A. 1949 e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereines
Der im Jahre 1949 gegründete Verein ist unter dem Namen Turn-, Sport- und Gesangverein Zell u.A. in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göppingen (Register-Nr. 456) eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Zell u.A..
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Schwäbischen Sängerbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitglieds-verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schwäbischen Sängerbundes.Der Verein setzt sich die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und die Förderung des Gesangs.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, die Aufwendungen, die durch diese Tätigkeiten entstanden sind, können im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt werden. Die Übungsleiter können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch rückwirkenden Beschluss des Hauptausschusses aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum der Beitrittserklärung.
b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere schriftliche Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Hauptausschuss des Vereins festgelegt.
c) Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Hauptausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte.
a) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31.12. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Saisonbeiträge werden in der Beitragsordnung gesondert geregelt. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b) der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Hauptausschuß beschlossen werden, wenn das Mitglied
bb1) mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist
bb2) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
bb3) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
bb4) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlußbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
c) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Hauptausschuß getroffenen Vereinbarung.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig gemäß Beitragsordnung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge, auch für einzelne Abteilungen, auch Umlagen festsetzen.
1. ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr zu entrichten sein; die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt.Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können vom Hauptausschuß die Beiträge gestundet oder erlassen werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Hauptausschuß des Vereins festgesetzt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
1. ordentliche Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsechtes in Hauptversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder über 16 Jahre. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins tätig sein. Passives Wahlrecht gilt mit dem Beginn der Volljährigkeit.
2. außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Hauptausschuß gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benützen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen und vorzutragen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Hauptversammlung
– der Hauptausschuß
– der Vorstand
– der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 6 Hauptversammlung
1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den/die Stellvertreter durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Raum Bad Boll“ unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und des Jugendleiters sowie des Pressewarts und der Frauenwartin.
f) Bestätigung der Abteilungsleiter sowie Wahl der Kassenprüfer
g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaige Zusatzbeiträge und Umlagen. (Ausnahme §3, Ziffer 2)
h) Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Hauptausschusses
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen; sie sind vom Vorstand unverzüglich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt bekannt zu machen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind im Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/den Stellvertretern zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.
§7 Hauptausschuß
1. dem Hauptausschuß gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
c) der Jugendleiter
d) der Pressewart und die Frauenwartin
Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses auf ein Jahr gewählt. Auf Beschluß der Hauptversammlung kann die Amtszeit auch 1 Jahr betragen.
Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist: bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Hauptausschuß den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
2. Dem Hauptausschuß obliegt:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c) die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.
3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Hauptausschusses gilt § 6, Ziffer 6 entsprechend.
4. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern schriftlich, oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt, unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen.
§ 8 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende
b) ein oder zwei Stellvertreter
c) der Kassenwart (Kassier)
d) der Schriftführer
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Von den Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) Breiten- und Freizeitsport
b) Leistungs- und Wettkampfsport
c) Jugendpflege
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
f) Fragen des Vereinsheims
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört. Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.Der Vorstand kann oben aufgeführte Aufgabenbereiche an den Hauptausschuß weitergeben.
4. Der 1. Vorsitzende und der beziehungsweise die Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt.
5. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§ 9 Vereinsstrafrecht
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu 500,- EURO
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluß (sh. § 2.2b)
§ 10 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuß angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenprüfung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres statt finden.
§ 11 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und anderen Aktivitäten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Hauptausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendwart und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuß). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen anzuzeigen. Der Abteilungsausschuß ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die Einnahmen abzüglich der Ausgaben (zum Beispiel Steuern) ihrer Abteilung selbständig. Die Kassenprüfung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins vorgenommen werden.
5. Die Abteilungsleiter dürfen nur Verpflichtungen bis zu dem in der Finanzordnung festgelegten Umfang im Einzelfall und im Gesamtjahr eingehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Für den Fall der Auflösung wird der erste Vorsitzende der Liquidator, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landesssportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 13
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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